|
|
I. FIRMA, SITZ, VERBANDSZUGEHÖRIGKEIT
UND ZWECK
§ 1
Firma, Sitz und Verbandszugehörigkeit
Die Firma der Genossenschaft lautet Steirersaat eGen
Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Lannach.
Die Genossenschaft ist Mitglied des Raiffeisenverbandes Steiermark und unterliegt
dessen gesetzlicher Revision.
§ 2
Zweck
1. Zweck der Genossenschaft ist im wesentlichen die wirtschaftliche Förderung
der Mitglieder, insbesondere durch
a) Beschaffung von Saatgut zum Zwecke der Züchtung und Vermehrung auf
eigenen Grundflächen oder auf solchen der Mitglieder;
b) Züchtung, Vermehrung und Bearbeitung von Saatgut für Mais,
Getreide, Kartoffel und andere Kulturarten, sowie die Produktion von Öl-
und Eiweißpflanzen;
c) Verwertung des in den Betrieben der Mitglieder oder durch die Genossenschaft
erzeugten Saatgutes und der anfallenden Nebenprodukte;
d) Beratung und Betreuung der Mitglieder in allen Fragen der Vermehrung
und die
Kontrolle der Einhaltung aller Erfordernisse hinsichtlich Anbau, Pflege,
Ernte,
Anlieferung, Trocknung, Selektion, Aufbereitung und Abverkauf der Ware;
e) Überlassung von Maschinen und Geräten zur Saatguterzeugung
an die Mitglieder;
f) Erbringung von sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Saatguterzeugung;
g) Errichtung und Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Saatguterzeugung,
-
sortierung, -aufbereitung und -lagerung;
2. Zur Erreichung dieses Zweckes ist die Genossenschaft berechtigt:
a) erforderliche Gewerbeberechtigungen zu erwerben;
b) sich an juristischen Personen des Unternehmens-, des Genossenschafts-
oder
des Vereinsrechtes, oder an eingetragenen Personengesellschaften des Unternehmensgesetzbuches
zu beteiligen.
3. Im Zweckgeschäft hat sich die Genossenschaft im wesentlichen auf
ihre Mitglieder zu beschränken.
II. MITGLIEDSCHAFT
§ 3
Voraussetzung der Mitgliedschaft
Mitglieder der Genossenschaft können werden:
1. Physische Personen, juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften
des Unternehmensgesetzbuches, die im Tätigkeitsgebiet der Genossenschaft
ihren Wohnsitz (Sitz) oder Grundbesitz haben oder in diesem Gebiet einen
landwirtschaftlichen oder einen gewerblichen Betrieb führen.
2. Andere juristische und physische Personen, deren Aufnahme im Interesse
der
Genossenschaft gelegen ist.
3. Soweit das Tätigkeitsgebiet nicht auf Grund öffentlich- oder
privatrechtlicher Regelungen festgelegt wird, umfasst es das von der Generalversammlung
bestimmte Gebiet. Im Zweifelsfall wird das Tätigkeitsgebiet vom Raiffeisenverband
Steiermark nach Anhören der beteiligten Genossenschaften und des sachlich
zuständigen Landesverbandes festgelegt. Das Tätigkeitsgebiet umfasst
die Bundesländer Steiermark und Kärnten.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Beitritt zur Genossenschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.
2. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund
einer schriftlichen Beitrittserklärung, in der das Mitglied die Satzung
in der jeweiligen Fassung und die Beschlüsse der Generalversammlung
anerkennt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme bzw. Ablehnung
endgültig. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch freiwilligen Austritt, und zwar entweder durch Austrittserklärung
oder durch die Kündigung sämtlicher Geschäftsanteile; wird
die Austrittserklärung oder die Kündigung sämtlicher Geschäftsanteile
spätestens sechs Monate vor Ablauf eines Geschäftsjahres eingebracht,
so endet die Mitgliedschaft mit Ende dieses, sonst mit Ende des nächsten
Geschäftsjahres. Der Austritt oder die Kündigung ist der Genossenschaft
schriftlich bekannt zugeben. Sie hat hierüber eine Empfangsbestätigung
auszustellen;
2. durch schriftliche Übertragung aller Geschäftsanteile an ein
anderes Mitglied;
3. durch Tod oder die Auflösung einer juristischen Person bzw. eingetragene
Personengesellschaften des Unternehmensgesetzbuches;
4. durch Kündigung seitens eines Privatgläubigers eines Mitgliedes
gemäß § 59
GenG;
5. durch Ausschluss.
§ 6
Ausschluss von Mitgliedern
1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn
a) das Mitglied gegen eine Bestimmung der Satzung verstößt;
b) eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft wegfällt bzw. die
Genossenschaft
ihre Funktion gegenüber dem Mitglied infolge Nichtbeteiligung am Geschäftsbetrieb
nicht erfüllen kann;
c) das Mitglied Handlungen setzt, die geeignet sind, die Interessen oder
das
Ansehen der Genossenschaft zu schädigen.
2. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss und ist dem Betroffenen
von der Genossenschaft mittels eingeschriebenen Briefes binnen 8 Tagen mitzuteilen.
3. Der Ausgeschlossene hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen ab dem Tag der
Zustellung des Ausschließungsbeschlusses schriftlich Beschwerde beim
Aufsichtsrat zu erheben, der endgültig entscheidet.
4. Bis zur Entscheidung des Aufsichtsrates darf der Ausgeschlossene an keiner
Generalversammlung der Genossenschaft teilnehmen.
§ 7
Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder
1. Die ausgeschiedenen Mitglieder haben nur Anspruch auf Auszahlung ihrer
eingezahlten Geschäftsanteile. Ein Anspruch an den Reservefonds und
an das sonst
vorhandene Vermögen der Genossenschaft besteht nicht.
2. Die Geschäftsanteile der ausgeschiedenen Mitglieder werden nach
Feststellung der Bilanz des Ausscheidungsjahres berechnet und dürfen
erst nach Erlöschen der
gesetzlichen Haftung ausbezahlt werden, im Falle eines freiwilligen Austrittes
bzw.
einer Kündigung von Geschäftsanteilen jedoch frühestens fünf
Jahre nach erfolgtem
Austritt.
§ 8
Rechte der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme.
3. Das Stimmrecht wird wie folgt ausgeübt:
a) Physische Personen können das Stimmrecht grundsätzlich nur
persönlich
ausüben; sie können sich aber vom Ehegatten oder einem Mitbesitzer
ihres
Betriebes oder einem anderen Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied darf
aber
höchstens fünf weitere Mitglieder vertreten. Der Vertreter hat
sich mit einer
schriftlichen Vollmacht auszuweisen.
b) Juristische Personen werden durch ihre(n) gesetzlichen Vertreter oder
durch
einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten.
c) Eingetragene Personengesellschaften des Unternehmensgesetzbuches werden
durch die vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter oder
durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten.
4. Das Mitglied hat das Recht, in der Generalversammlung Anträge zu
stellen und
Anfragen zu richten.
5. Wird die Generalversammlung in Form einer Delegiertenversammlung abgehalten,
werden diese Rechte der Mitglieder durch die Delegierten ausgeübt.
Das Mitglied ist berechtigt, an einer Delegiertenversammlung ohne Stimmrecht
teilzunehmen.
6. Die Mitglieder sind berechtigt, alle genossenschaftlichen Einrichtungen
nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benützen.
§ 9
Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat mindestens einen Geschäftsanteil zu zeichnen
und binnen
Jahresfrist einzuzahlen. Der Vorstand ist berechtigt, die Anlieferung bzw.
die
Beanspruchung der genossenschaftlichen Einrichtungen von der Zeichnung einer
größeren Anzahl von Geschäftsanteilen abhängig zu machen,
wobei jedoch für alle
Mitglieder die gleichen Bedingungen zu gelten haben.
2. Ein Geschäftsanteil beträgt € 37,-- (in Worten: EUR siebenunddreißig).
3. Die Mitglieder haften für alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft
mit ihrem(n)
gezeichneten Geschäftsanteil(en). Darüber hinaus haften die Mitglieder
noch mit
einem 1-fachen ihres(r) Geschäftsanteiles(e), sofern bei Konkurs oder
Liquidation
die Verbindlichkeiten die Aktiven übersteigen.
4. Jedes Mitglied hat eine Beitrittsgebühr zu entrichten, deren Höhe
vom Vorstand
festgelegt wird.
5. Jedes Mitglied hat die Satzung sowie die Beschlüsse der Organe der
Genossenschaft zu beachten und das Interesse der Genossenschaft zu wahren.
III. VERWALTUNG DER GENOSSENSCHAFT
§ 10
Organe der Genossenschaft
Die Organe der Genossenschaft sind:
VORSTAND
AUFSICHTSRAT
GENERALVERSAMMLUNG
VORSTAND
§ 11
Zusammensetzung, Wahl, Funktionsdauer und Registrierung
1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann, mindestens einem Obmannstellvertreter
und weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder
beträgt mindestens fünf, höchstens jedoch neun.
2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung nach den Bestimmungen des
§ 24 der Satzung auf fünf Jahre gewählt. Die Registrierung
neu gewählter und die
Löschung ausgeschiedener Vorstandsmitglieder ist unverzüglich
zu veranlassen.
Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder behalten bis zur Löschung im Firmenbuch
ihre Funktion.
3. Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder, die innerhalb einer Funktionsperiode
gewählt werden, läuft mit Ende dieser Funktionsperiode ab.
4. Ist die in Ziffer 1) festgesetzte Mindestanzahl unterschritten, hat der
Obmann bzw. im Verhinderungsfall dessen (einer seiner) Stellvertreter eine
Generalversammlung zur Durchführung von Wahlen einzuberufen. Kommt
der Obmann bzw. dessen Stellvertreter dieser Verpflichtung nicht nach, so
finden die Bestimmungen des § 14 der Satzung Anwendung.
5. Die Legitimation der Vorstandsmitglieder erfolgt durch das Generalversammlungsprotokoll,
die ihrer Stellvertreter im Sinne des § 14 der Satzung durch das Beschlussprotokoll
des Aufsichtsrates.
§ 12
Aufgaben des Vorstandes, Vertretung und Zeichnung
1. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung
der Genossenschaft unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen
Bestimmungen, der für ihn geltenden Geschäftsordnung und der Beschlüsse
der Generalversammlung. Der Obmann oder der Obmannstellvertreter kann auch
in Gemeinschaft mit einem Prokuristen die Genossenschaft vertreten. Zur
Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung des Aufsichtsrates
und des Raiffeisenverbandes Steiermark.
2. Der Vorstand hat für sich eine Geschäftsordnung zu erlassen.
Die Erlassung und
jede Abänderung der Geschäftsordnung wird mit Zustimmung des Raiffeisenverbandes
Steiermark rechtswirksam.
3. Der Vorstand kann aus seiner Mitte einen Arbeitsausschuss bestellen,
dessen
Befugnisse in einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung
zu regeln
sind.
4. Der Vorstand kann die Durchführung geschäftlicher Obliegenheiten
einem
Geschäftsführer und weiteren Dienstnehmern übertragen. Die
Legitimation und die
Festlegung der Befugnisse erfolgt durch den Vorstand.
5. Die firmenmäßige Zeichnung für die Genossenschaft erfolgt
in der Weise, dass zu der von wem immer vorgeschriebenen oder vorgedruckten
Firma zwei Vorstandsmitglieder, wovon mindestens eines der Obmann oder ein
Obmannstellvertreter sein muss, ihre Unterschrift beisetzen. Die firmenmäßige
Zeichnung kann auch in der Weise erfolgen, dass der Unterschrift des Obmannes
oder des Obmannstellvertreters die Unterschrift des Prokuristen beigefügt
wird.
AUFSICHTSRAT
§ 13
Zusammensetzung, Wahl und Funktionsdauer
1. Der Aufsichtsrat besteht aus dem Vorsitzenden und weiteren Aufsichtsratsmitgliedern.
Die Gesamtzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt mindestens zwei,
höchstens jedoch drei. Mitglieder des Vorstandes und Dienstnehmer der
Genossenschaft können nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden.
2. Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung nach den Bestimmungen
des § 24 der Satzung auf fünf Jahre gewählt.
3. Die Funktionsdauer der Aufsichtsratsmitglieder, die innerhalb einer Funktionsperiode
gewählt werden, läuft mit Ende dieser Funktionsperiode ab.
4. Ist die in Ziffer 1. festgesetzte Mindestzahl unterschritten, hat der
Obmann bzw. im Verhinderungsfall dessen (einer seiner) Stellvertreter eine
Generalversammlung zur Durchführung von Wahlen einzuberufen. Kommt
der Obmann bzw. einer seiner Stellvertreter dieser Verpflichtung nicht nach,
so finden die Bestimmungen des § 14 der Satzung Anwendung.
5. Die Legitimation der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt durch das betreffende
Protokoll der Generalversammlung.
§ 14
Aufgaben des Aufsichtsrates
1. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der Genossenschaft
in allen
Zweigen der Verwaltung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen
Bestimmungen, der für ihn geltenden Geschäftsordnung und der Beschlüsse
der
Generalversammlung.
2. Kommt der Obmann bzw. dessen Stellvertreter seiner Verpflichtung gemäß
§ 11 Ziffer 4 der Satzung nicht nach, hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates,
in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, eine Generalversammlung einzuberufen.
Bis dahin ist der Aufsichtsrat berechtigt und verpflichtet, für die
Durchführung der Geschäfte zu sorgen; er kann hierzu aus seiner
Mitte für jedes ausgeschiedene Vorstandsmitglied vorläufig einen
Stellvertreter bestellen, dessen Funktion im Aufsichtsrat während dieser
Zeit ruht. Diese(r) Stellvertreter sind (ist) unverzüglich dem Registergericht
zu melden.
3. Der Aufsichtsrat hat für sich eine Geschäftsordnung zu erlassen.
Die Erlassung und jede Änderung der Geschäftsordnung wird mit
der schriftlichen Zustimmung des Raiffeisenverbandes Steiermark rechtswirksam.
GENERALVERSAMMLUNG
§ 15
Ordentliche und außerordentliche Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich nach den Bestimmungen
des Genossenschaftsgesetzes statt.
2. Außerordentliche Generalversammlungen sind anzuberaumen, wenn es
der Vorstand oder die Generalversammlung beschließen oder wenn es
der Aufsichtsrat oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder bzw. der Delegierten
verlangen.
3. Generalversammlungen sind am Sitz der Genossenschaft oder in Halbenrain,
Gleisdorf, Waltersdorf, Großwilfersdorf, Knittelfeld, Hartberg, Weißkirchen
und Graz abzuhalten
§ 16
Delegiertenversammlung
1. Sofern die Genossenschaft mindestens 1000 Mitglieder zählt, kann
die Generalversammlung in Form einer Delegiertenversammlung abgehalten werden.
2. Die Delegierten werden nach den Bestimmungen des § 25 auf längstens
fünf Jahre gewählt.
3. Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes festgelegt wird,
gelten für die Einberufung und Abhaltung der Delegiertenversammlung
sinngemäß die Bestimmungen für die Generalversammlung. Das
Stimmrecht der Delegierten kann von diesen nur persönlich ausgeübt
werden. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme. 4. Die Mitglieder des Vorstandes
und die von der Generalversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder
haben, wenn sie nicht als Delegierte gewählt sind, das Recht, an der
Delegiertenversammlung in beratender Funktion teilzunehmen.
§ 17
Einberufung der Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter einzuberufen.
2. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch Anschlag im Geschäftslokal
der Genossenschaft unter Angabe der Tagesordnung.
3. Unterlässt der Obmann bzw. in dessen Verhinderung der (die) Obmannstellvertreter
die rechtzeitige Einladung zur Generalversammlung, so ist der Vorsitzende
des Aufsichtsrates bzw. in dessen Verhinderung sein Stellvertreter dazu
befugt. Unterlassen auch diese die Einladung innerhalb der festgesetzten
Frist, so ist jedes andere Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied dazu berechtigt.
4. Verlangt mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder ein Zehntel der Delegierten
die Einberufung einer Generalversammlung, so haben diese Mitglieder einen
schriftlich begründeten Antrag an den Obmann, bei dessen Verhinderung
an seinen Stellvertreter zu richten. Bei Beschwerden gegen den Vorstand
oder eines seiner Mitglieder ist dieser Antrag an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates
zu stellen, der dann die Einladung vorzunehmen hat.
5. Der Raiffeisenverband Steiermark ist vom Termin der Generalversammlung
unverzüglich nach dessen Festlegung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
zu
verständigen. Er ist berechtigt, an der Generalversammlung durch seinen
Vertreter
in beratender Funktion teilzunehmen.
§ 18
Einberufungsfrist
Der Zeitraum zwischen Bekanntmachung (§ 27 der Satzung) und der Abhaltung
der Generalversammlung darf nicht weniger als zehn und nicht mehr als 20
Tage betragen.
§ 19
Tagesordnung der Generalversammlung
1. Die Tagesordnung für die Generalversammlung wird vom Einberufenden
festgesetzt.
2. In die Tagesordnung sind alle Anträge aufzunehmen, die vom Vorstand
oder vom Aufsichtsrat beschlossen oder von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder bzw. einem Zehntel der Delegierten gestellt und dem Einberufenden
vor der Einladung schriftlich bekannt gegeben worden sind.
3. Beschlüsse über andere als in der Tagesordnung angeführten
Verhandlungsgegenstände können nicht gefasst werden, doch kann
in jeder Generalversammlung die Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung beschlossen werden.
4. Bei einer beabsichtigten Satzungsänderung ist deren wesentlicher
Inhalt in der Einladung zur Generalversammlung anzugeben.
§ 20
Vorsitz in der Generalversammlung
1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen
Verhinderung sein Stellvertreter; sind diese verhindert, der Vorsitzende
des Aufsichtsrates bzw. dessen Stellvertreter. Sind Beschlüsse zufassen,
die den Vorstand oder eines seiner Mitglieder betreffen, hat der Vorsitzende
des Aufsichtsrates bzw. dessen Stellvertreter den Vorsitz zu übernehmen.
2. Im Verhinderungsfall der Genannten kann die Generalversammlung ein Mitglied
zum Vorsitzenden wählen. Mit Zustimmung der Generalversammlung kann
der Vertreter des Raiffeisenverbandes Steiermark zu einzelnen Punkten der
Tagesordnung den Vorsitz übernehmen.
§ 21
Beschlussfähigkeit der Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung unter
Angabe der Verhandlungsgegenstände satzungsgemäß ergangen
und mindestens der zehnte
Teil der Mitglieder anwesend bzw. vertreten (§ 8 Abs. 3 der Satzung)
ist.
2. Für die Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft,
über die
Umwandlung der Haftungsart und der Herabsetzung der Haftung oder der
Geschäftsanteile ist die Anwesenheit bzw. die Vertretung von wenigstens
einem
Drittel der Mitglieder notwendig.
3. Besteht die Generalversammlung aus Delegierten, ist diese beschlussfähig,
wenn
wenigstens die Hälfte der Delegierten anwesend ist.
4. Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Generalversammlung kann über
die in der
Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer Stunde
ohne
Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder
beschlossen
werden. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen worden sein.
§ 22
Beschlussfassung und Abstimmung
1. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit absoluter Mehrheit
der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
2. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Verschmelzung,
die Veräußerung oder Verpachtung des Geschäftsbetriebes
und über die Auflösung der Genossenschaft können jedoch nur
mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst werden.
3. Stimmenthaltungen werden den ungültigen Stimmen zugezählt.
4. Die Abstimmung erfolgt durch Aufstehen oder Handaufheben; mit Stimmzettel
ist abzustimmen, wenn dies die Generalversammlung beschließt oder
es der Vorsitzende für zweckmäßig erachtet.
5. Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses erfolgt durch mindestens
zwei
Stimmenzähler, die zu Beginn der Generalversammlung von dieser gewählt
werden.
6. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu protokollieren. Das
Protokoll ist vom Vorsitzenden, von dem durch diesen bestellten Protokollführer
und einem in der Generalversammlung gewählten Protokollmitunterfertiger
eigenhändig zu unterzeichnen.
§ 23
Befugnisse der Generalversammlung
1. Die Rechte, die den Mitgliedern in Angelegenheiten der Genossenschaft
zustehen, werden von der Gesamtheit der Mitglieder in der Generalversammlung
ausgeübt.
2. Der Generalversammlung obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Wahl des Vorstandes und des Aufsichtsrates bzw. deren Abberufung.
b) Beschlussfassung über die Genehmigung des Jahresabschlusses, über
die
Verwendung des Gewinnes oder die Deckung des Verlustes sowie über die
Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
c) Änderung der Satzung.
d) Verschmelzung, Veräußerung oder Verpachtung des Geschäftsbetriebes
und
Auflösung der Genossenschaft.
e) Beschlussfassung über die Abhaltung der Generalversammlung als Delegiertenversammlung.
§ 24
Wahlen
1. Die Abstimmung über die Wahlvorschläge, die in der Generalversammlung
einzubringen sind, erfolgt in der Reihenfolge der Antragsteller.
2. Bei Abstimmung durch Stimmzettel kann über mehrere verschiedene
Anträge
zugleich abgestimmt werden. Erreicht bei der Abstimmung keiner der Wahlanträge
die absolute Mehrheit, so kommt es zu einer Stichwahl über jene beiden
Wahlvorschläge, welche die meisten Stimmen erhielten. Als gewählt
gilt, wer bei der Stichwahl die meisten Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das
durch den Vorsitzenden gezogene Los.
3. Die Wahlen sind in getrennten Wahlgängen vorzunehmen, und zwar:
a) für den Vorstand;
die Generalversammlung kann beschließen, über die einzelnen Vorstandsmitglieder
getrennt abzustimmen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Obmann
und dessen Stellvertreter.
b) für den Aufsichtsrat;
die Generalversammlung kann beschließen, über die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder
getrennt abzustimmen. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter. Die konstituierende Sitzung des Vorstandes und
des Aufsichtsrates soll jeweils unmittelbar nach der Wahl in der Generalversammlung
abgehalten werden. In der Einladung zur Generalversammlung ist darauf hinzuweisen.
Erfolgt die Einberufung nicht in dieser Weise, so ist das an Jahren älteste
Mitglied des Vorstandes bzw. des Aufsichtsrates verpflichtet, die konstituierende
Sitzung einzuberufen. Die konstituierende Sitzung ist beschlussfähig,
wenn zwei Drittel der Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglieder anwesend sind.
Die Wahl erfolgt mit absoluter Stimmenmehrheit.
4. Die Wahl ist mit der Annahmeerklärung durch den Gewählten rechtswirksam.
§ 25
Sprengelversammlung
1. Die gebietsweise Abgrenzung der Sprengel wird vom Vorstand und vom
Aufsichtsrat gemeinsam festgelegt und gemäß § 27 der Satzung
bekannt gemacht.
2. Die Sprengelversammlungen bestehen aus den Mitgliedern, die in dem betreffenden
Sprengel ihren Wohnsitz haben. Im Zweifelsfall werden die Mitglieder durch
Vorstandsbeschluss einem Sprengel zugeordnet. Jedes Mitglied kann nur in
einem Sprengel stimmberechtigt sein.
3. Der Obmann beruft jährlich Sprengelversammlungen ein und bestimmt
den Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter. Für die Einberufung der
Sprengelversammlung gelten dieselben Grundsätze wie für die Generalversammlung.
4. Die Sprengelversammlung wird durch Bekanntmachung einberufen und ist
beschlussfähig, wenn wenigstens ein Zehntel der Mitglieder des betreffenden
Sprengels anwesend ist.
5. Für je 50 Mitglieder ist ein Delegierter zu wählen. Für
die verbleibenden restlichen Mitglieder eines Sprengels ist gleichfalls,
und zwar unabhängig von der Anzahl der restlichen Mitglieder eines
Sprengels, je ein Delegierter zu wählen. Die Wahl von Ersatzmännern
ist zulässig. Die Wahl der Delegierten erfolgt mit absoluter Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen.
IV. RECHNUNGSWESEN UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN
§ 26
Erstellung, Überprüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses
1. Der Jahresabschluss ist alljährlich nach den einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen zu erstellen.
2. Als Wirtschaftsjahr der Genossenschaft gilt der Zeitraum vom 1. Jänner
bis
31. Dezember.
3. Der Jahresabschluss ist nach Fertigstellung vom Vorstand unverzüglich
dem
Aufsichtsrat vorzulegen, der ihn anhand der Geschäftsbücher und
der sonstigen
Unterlagen einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen hat. Über
das Ergebnis
dieser Überprüfung hat der Aufsichtsrat der Generalversammlung
zu berichten.
4. Der Jahresabschluss ist durch mindestens fünf Tage vor der Generalversammlung
zur Einsicht für die Mitglieder im Geschäftslokal aufzulegen.
Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 27
Bekanntmachungen
1. Bekanntmachungen erfolgen durch Anschlag im Geschäftslokal der Genossenschaft,
sofern nicht durch Gesetz oder Satzung andere Bestimmungen gelten.
2. In den Bekanntmachungen sind der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme
anzumerken. Mit dem Tag des Aushangs beginnt der Fristenlauf.
§ 28
Liquidation
1. Die Liquidation wird nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes
vollzogen.
2. Nach deren Beendigung werden die Bücher und Schriften einem ehemaligen
Mitglied oder einer Person des Vertrauens in Verwahrung gegeben.
§ 29
Schlussbestimmungen
Die Satzung und jede Änderung sind zur Eintragung in das Firmenbuch
dem zuständigen Gericht anzumelden. Werden Änderungen dieser Satzung,
sofern sie formeller Natur sind, vom Registergericht verlangt, sind zwei
Vorstandsmitglieder, wovon mindestens eines der Obmann oder Obmannstellvertreter
sein muss, ermächtigt, diesem Verlangen zu entsprechen oder dagegen
ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Lannach, am 28.11.2008
Steirersaat eGen
_____________________________ ______________________________
Josef Hainzl DI Leonhard Ladenhauf-Lieschnegg |
|