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Satzung..
 

S A T Z U N G
(Statut)

I. FIRMA, SITZ, VERBANDSZUGEHÖRIGKEIT UND ZWECK

§ 1
Firma, Sitz und Verbandszugehörigkeit


Die Firma der Genossenschaft lautet Steirersaat eGen
Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Lannach.
Die Genossenschaft ist Mitglied des Raiffeisenverbandes Steiermark und unterliegt
dessen gesetzlicher Revision.

§ 2
Zweck


1. Zweck der Genossenschaft ist im wesentlichen die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder, insbesondere durch

a) Beschaffung von Saatgut zum Zwecke der Züchtung und Vermehrung auf
eigenen Grundflächen oder auf solchen der Mitglieder;

b) Züchtung, Vermehrung und Bearbeitung von Saatgut für Mais, Getreide, Kartoffel und andere Kulturarten, sowie die Produktion von Öl- und Eiweißpflanzen;

c) Verwertung des in den Betrieben der Mitglieder oder durch die Genossenschaft
erzeugten Saatgutes und der anfallenden Nebenprodukte;

d) Beratung und Betreuung der Mitglieder in allen Fragen der Vermehrung und die
Kontrolle der Einhaltung aller Erfordernisse hinsichtlich Anbau, Pflege, Ernte,
Anlieferung, Trocknung, Selektion, Aufbereitung und Abverkauf der Ware;

e) Überlassung von Maschinen und Geräten zur Saatguterzeugung an die Mitglieder;

f) Erbringung von sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Saatguterzeugung;

g) Errichtung und Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Saatguterzeugung, -
sortierung, -aufbereitung und -lagerung;

2. Zur Erreichung dieses Zweckes ist die Genossenschaft berechtigt:

a) erforderliche Gewerbeberechtigungen zu erwerben;

b) sich an juristischen Personen des Unternehmens-, des Genossenschafts- oder
des Vereinsrechtes, oder an eingetragenen Personengesellschaften des Unternehmensgesetzbuches
zu beteiligen.

3. Im Zweckgeschäft hat sich die Genossenschaft im wesentlichen auf ihre Mitglieder zu beschränken.

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 3
Voraussetzung der Mitgliedschaft


Mitglieder der Genossenschaft können werden:

1. Physische Personen, juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften des Unternehmensgesetzbuches, die im Tätigkeitsgebiet der Genossenschaft ihren Wohnsitz (Sitz) oder Grundbesitz haben oder in diesem Gebiet einen landwirtschaftlichen oder einen gewerblichen Betrieb führen.

2. Andere juristische und physische Personen, deren Aufnahme im Interesse der
Genossenschaft gelegen ist.

3. Soweit das Tätigkeitsgebiet nicht auf Grund öffentlich- oder privatrechtlicher Regelungen festgelegt wird, umfasst es das von der Generalversammlung bestimmte Gebiet. Im Zweifelsfall wird das Tätigkeitsgebiet vom Raiffeisenverband Steiermark nach Anhören der beteiligten Genossenschaften und des sachlich zuständigen Landesverbandes festgelegt. Das Tätigkeitsgebiet umfasst die Bundesländer Steiermark und Kärnten.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft


1. Der Beitritt zur Genossenschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.

2. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund
einer schriftlichen Beitrittserklärung, in der das Mitglied die Satzung in der jeweiligen Fassung und die Beschlüsse der Generalversammlung anerkennt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme bzw. Ablehnung endgültig. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

§ 5
Ende der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet:

1. durch freiwilligen Austritt, und zwar entweder durch Austrittserklärung oder durch die Kündigung sämtlicher Geschäftsanteile; wird die Austrittserklärung oder die Kündigung sämtlicher Geschäftsanteile spätestens sechs Monate vor Ablauf eines Geschäftsjahres eingebracht, so endet die Mitgliedschaft mit Ende dieses, sonst mit Ende des nächsten Geschäftsjahres. Der Austritt oder die Kündigung ist der Genossenschaft schriftlich bekannt zugeben. Sie hat hierüber eine Empfangsbestätigung auszustellen;

2. durch schriftliche Übertragung aller Geschäftsanteile an ein anderes Mitglied;

3. durch Tod oder die Auflösung einer juristischen Person bzw. eingetragene Personengesellschaften des Unternehmensgesetzbuches;

4. durch Kündigung seitens eines Privatgläubigers eines Mitgliedes gemäß § 59
GenG;

5. durch Ausschluss.

§ 6
Ausschluss von Mitgliedern

1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn

a) das Mitglied gegen eine Bestimmung der Satzung verstößt;

b) eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft wegfällt bzw. die Genossenschaft
ihre Funktion gegenüber dem Mitglied infolge Nichtbeteiligung am Geschäftsbetrieb nicht erfüllen kann;

c) das Mitglied Handlungen setzt, die geeignet sind, die Interessen oder das
Ansehen der Genossenschaft zu schädigen.

2. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss und ist dem Betroffenen von der Genossenschaft mittels eingeschriebenen Briefes binnen 8 Tagen mitzuteilen.

3. Der Ausgeschlossene hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen ab dem Tag der
Zustellung des Ausschließungsbeschlusses schriftlich Beschwerde beim Aufsichtsrat zu erheben, der endgültig entscheidet.

4. Bis zur Entscheidung des Aufsichtsrates darf der Ausgeschlossene an keiner
Generalversammlung der Genossenschaft teilnehmen.

§ 7
Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder


1. Die ausgeschiedenen Mitglieder haben nur Anspruch auf Auszahlung ihrer eingezahlten Geschäftsanteile. Ein Anspruch an den Reservefonds und an das sonst
vorhandene Vermögen der Genossenschaft besteht nicht.

2. Die Geschäftsanteile der ausgeschiedenen Mitglieder werden nach Feststellung der Bilanz des Ausscheidungsjahres berechnet und dürfen erst nach Erlöschen der
gesetzlichen Haftung ausbezahlt werden, im Falle eines freiwilligen Austrittes bzw.
einer Kündigung von Geschäftsanteilen jedoch frühestens fünf Jahre nach erfolgtem
Austritt.

§ 8
Rechte der Mitglieder


1. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme.

3. Das Stimmrecht wird wie folgt ausgeübt:

a) Physische Personen können das Stimmrecht grundsätzlich nur persönlich
ausüben; sie können sich aber vom Ehegatten oder einem Mitbesitzer ihres
Betriebes oder einem anderen Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied darf aber
höchstens fünf weitere Mitglieder vertreten. Der Vertreter hat sich mit einer
schriftlichen Vollmacht auszuweisen.

b) Juristische Personen werden durch ihre(n) gesetzlichen Vertreter oder durch
einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten.

c) Eingetragene Personengesellschaften des Unternehmensgesetzbuches werden
durch die vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter oder
durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten.

4. Das Mitglied hat das Recht, in der Generalversammlung Anträge zu stellen und
Anfragen zu richten.

5. Wird die Generalversammlung in Form einer Delegiertenversammlung abgehalten, werden diese Rechte der Mitglieder durch die Delegierten ausgeübt. Das Mitglied ist berechtigt, an einer Delegiertenversammlung ohne Stimmrecht teilzunehmen.

6. Die Mitglieder sind berechtigt, alle genossenschaftlichen Einrichtungen nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benützen.

§ 9
Pflichten der Mitglieder


1. Jedes Mitglied hat mindestens einen Geschäftsanteil zu zeichnen und binnen
Jahresfrist einzuzahlen. Der Vorstand ist berechtigt, die Anlieferung bzw. die
Beanspruchung der genossenschaftlichen Einrichtungen von der Zeichnung einer
größeren Anzahl von Geschäftsanteilen abhängig zu machen, wobei jedoch für alle
Mitglieder die gleichen Bedingungen zu gelten haben.

2. Ein Geschäftsanteil beträgt € 37,-- (in Worten: EUR siebenunddreißig).

3. Die Mitglieder haften für alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft mit ihrem(n)
gezeichneten Geschäftsanteil(en). Darüber hinaus haften die Mitglieder noch mit
einem 1-fachen ihres(r) Geschäftsanteiles(e), sofern bei Konkurs oder Liquidation
die Verbindlichkeiten die Aktiven übersteigen.

4. Jedes Mitglied hat eine Beitrittsgebühr zu entrichten, deren Höhe vom Vorstand
festgelegt wird.

5. Jedes Mitglied hat die Satzung sowie die Beschlüsse der Organe der
Genossenschaft zu beachten und das Interesse der Genossenschaft zu wahren.

III. VERWALTUNG DER GENOSSENSCHAFT

§ 10
Organe der Genossenschaft


Die Organe der Genossenschaft sind:
VORSTAND
AUFSICHTSRAT
GENERALVERSAMMLUNG
VORSTAND

§ 11
Zusammensetzung, Wahl, Funktionsdauer und Registrierung


1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann, mindestens einem Obmannstellvertreter und weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder beträgt mindestens fünf, höchstens jedoch neun.

2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung nach den Bestimmungen des § 24 der Satzung auf fünf Jahre gewählt. Die Registrierung neu gewählter und die
Löschung ausgeschiedener Vorstandsmitglieder ist unverzüglich zu veranlassen.
Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder behalten bis zur Löschung im Firmenbuch
ihre Funktion.

3. Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder, die innerhalb einer Funktionsperiode gewählt werden, läuft mit Ende dieser Funktionsperiode ab.

4. Ist die in Ziffer 1) festgesetzte Mindestanzahl unterschritten, hat der Obmann bzw. im Verhinderungsfall dessen (einer seiner) Stellvertreter eine Generalversammlung zur Durchführung von Wahlen einzuberufen. Kommt der Obmann bzw. dessen Stellvertreter dieser Verpflichtung nicht nach, so finden die Bestimmungen des § 14 der Satzung Anwendung.

5. Die Legitimation der Vorstandsmitglieder erfolgt durch das Generalversammlungsprotokoll, die ihrer Stellvertreter im Sinne des § 14 der Satzung durch das Beschlussprotokoll des Aufsichtsrates.

§ 12
Aufgaben des Vorstandes, Vertretung und Zeichnung


1. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung der Genossenschaft unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen, der für ihn geltenden Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Generalversammlung. Der Obmann oder der Obmannstellvertreter kann auch in Gemeinschaft mit einem Prokuristen die Genossenschaft vertreten. Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung des Aufsichtsrates und des Raiffeisenverbandes Steiermark.

2. Der Vorstand hat für sich eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Erlassung und
jede Abänderung der Geschäftsordnung wird mit Zustimmung des Raiffeisenverbandes Steiermark rechtswirksam.

3. Der Vorstand kann aus seiner Mitte einen Arbeitsausschuss bestellen, dessen
Befugnisse in einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln
sind.

4. Der Vorstand kann die Durchführung geschäftlicher Obliegenheiten einem
Geschäftsführer und weiteren Dienstnehmern übertragen. Die Legitimation und die
Festlegung der Befugnisse erfolgt durch den Vorstand.

5. Die firmenmäßige Zeichnung für die Genossenschaft erfolgt in der Weise, dass zu der von wem immer vorgeschriebenen oder vorgedruckten Firma zwei Vorstandsmitglieder, wovon mindestens eines der Obmann oder ein Obmannstellvertreter sein muss, ihre Unterschrift beisetzen. Die firmenmäßige Zeichnung kann auch in der Weise erfolgen, dass der Unterschrift des Obmannes oder des Obmannstellvertreters die Unterschrift des Prokuristen beigefügt wird.

AUFSICHTSRAT

§ 13
Zusammensetzung, Wahl und Funktionsdauer


1. Der Aufsichtsrat besteht aus dem Vorsitzenden und weiteren Aufsichtsratsmitgliedern. Die Gesamtzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt mindestens zwei, höchstens jedoch drei. Mitglieder des Vorstandes und Dienstnehmer der Genossenschaft können nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden.

2. Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung nach den Bestimmungen des § 24 der Satzung auf fünf Jahre gewählt.

3. Die Funktionsdauer der Aufsichtsratsmitglieder, die innerhalb einer Funktionsperiode gewählt werden, läuft mit Ende dieser Funktionsperiode ab.

4. Ist die in Ziffer 1. festgesetzte Mindestzahl unterschritten, hat der Obmann bzw. im Verhinderungsfall dessen (einer seiner) Stellvertreter eine Generalversammlung zur Durchführung von Wahlen einzuberufen. Kommt der Obmann bzw. einer seiner Stellvertreter dieser Verpflichtung nicht nach, so finden die Bestimmungen des § 14 der Satzung Anwendung.

5. Die Legitimation der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt durch das betreffende Protokoll der Generalversammlung.

§ 14
Aufgaben des Aufsichtsrates


1. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der Genossenschaft in allen
Zweigen der Verwaltung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen
Bestimmungen, der für ihn geltenden Geschäftsordnung und der Beschlüsse der
Generalversammlung.

2. Kommt der Obmann bzw. dessen Stellvertreter seiner Verpflichtung gemäß § 11 Ziffer 4 der Satzung nicht nach, hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, eine Generalversammlung einzuberufen. Bis dahin ist der Aufsichtsrat berechtigt und verpflichtet, für die Durchführung der Geschäfte zu sorgen; er kann hierzu aus seiner Mitte für jedes ausgeschiedene Vorstandsmitglied vorläufig einen Stellvertreter bestellen, dessen Funktion im Aufsichtsrat während dieser Zeit ruht. Diese(r) Stellvertreter sind (ist) unverzüglich dem Registergericht zu melden.

3. Der Aufsichtsrat hat für sich eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Erlassung und jede Änderung der Geschäftsordnung wird mit der schriftlichen Zustimmung des Raiffeisenverbandes Steiermark rechtswirksam.

GENERALVERSAMMLUNG

§ 15
Ordentliche und außerordentliche Generalversammlung


1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes statt.

2. Außerordentliche Generalversammlungen sind anzuberaumen, wenn es der Vorstand oder die Generalversammlung beschließen oder wenn es der Aufsichtsrat oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder bzw. der Delegierten verlangen.

3. Generalversammlungen sind am Sitz der Genossenschaft oder in Halbenrain,
Gleisdorf, Waltersdorf, Großwilfersdorf, Knittelfeld, Hartberg, Weißkirchen und Graz abzuhalten

§ 16
Delegiertenversammlung


1. Sofern die Genossenschaft mindestens 1000 Mitglieder zählt, kann die Generalversammlung in Form einer Delegiertenversammlung abgehalten werden.

2. Die Delegierten werden nach den Bestimmungen des § 25 auf längstens fünf Jahre gewählt.

3. Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes festgelegt wird, gelten für die Einberufung und Abhaltung der Delegiertenversammlung sinngemäß die Bestimmungen für die Generalversammlung. Das Stimmrecht der Delegierten kann von diesen nur persönlich ausgeübt werden. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme. 4. Die Mitglieder des Vorstandes und die von der Generalversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder haben, wenn sie nicht als Delegierte gewählt sind, das Recht, an der Delegiertenversammlung in beratender Funktion teilzunehmen.

§ 17
Einberufung der Generalversammlung


1. Die Generalversammlung ist vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter einzuberufen.

2. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch Anschlag im Geschäftslokal der Genossenschaft unter Angabe der Tagesordnung.

3. Unterlässt der Obmann bzw. in dessen Verhinderung der (die) Obmannstellvertreter die rechtzeitige Einladung zur Generalversammlung, so ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates bzw. in dessen Verhinderung sein Stellvertreter dazu befugt. Unterlassen auch diese die Einladung innerhalb der festgesetzten Frist, so ist jedes andere Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied dazu berechtigt.

4. Verlangt mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder ein Zehntel der Delegierten die Einberufung einer Generalversammlung, so haben diese Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag an den Obmann, bei dessen Verhinderung an seinen Stellvertreter zu richten. Bei Beschwerden gegen den Vorstand oder eines seiner Mitglieder ist dieser Antrag an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu stellen, der dann die Einladung vorzunehmen hat.

5. Der Raiffeisenverband Steiermark ist vom Termin der Generalversammlung unverzüglich nach dessen Festlegung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu
verständigen. Er ist berechtigt, an der Generalversammlung durch seinen Vertreter
in beratender Funktion teilzunehmen.

§ 18
Einberufungsfrist


Der Zeitraum zwischen Bekanntmachung (§ 27 der Satzung) und der Abhaltung der Generalversammlung darf nicht weniger als zehn und nicht mehr als 20 Tage betragen.

§ 19
Tagesordnung der Generalversammlung


1. Die Tagesordnung für die Generalversammlung wird vom Einberufenden festgesetzt.

2. In die Tagesordnung sind alle Anträge aufzunehmen, die vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat beschlossen oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder bzw. einem Zehntel der Delegierten gestellt und dem Einberufenden vor der Einladung schriftlich bekannt gegeben worden sind.

3. Beschlüsse über andere als in der Tagesordnung angeführten Verhandlungsgegenstände können nicht gefasst werden, doch kann in jeder Generalversammlung die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

4. Bei einer beabsichtigten Satzungsänderung ist deren wesentlicher Inhalt in der Einladung zur Generalversammlung anzugeben.

§ 20
Vorsitz in der Generalversammlung


1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter; sind diese verhindert, der Vorsitzende des Aufsichtsrates bzw. dessen Stellvertreter. Sind Beschlüsse zufassen, die den Vorstand oder eines seiner Mitglieder betreffen, hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates bzw. dessen Stellvertreter den Vorsitz zu übernehmen.

2. Im Verhinderungsfall der Genannten kann die Generalversammlung ein Mitglied
zum Vorsitzenden wählen. Mit Zustimmung der Generalversammlung kann der Vertreter des Raiffeisenverbandes Steiermark zu einzelnen Punkten der Tagesordnung den Vorsitz übernehmen.

§ 21
Beschlussfähigkeit der Generalversammlung


1. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände satzungsgemäß ergangen und mindestens der zehnte
Teil der Mitglieder anwesend bzw. vertreten (§ 8 Abs. 3 der Satzung) ist.

2. Für die Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft, über die
Umwandlung der Haftungsart und der Herabsetzung der Haftung oder der
Geschäftsanteile ist die Anwesenheit bzw. die Vertretung von wenigstens einem
Drittel der Mitglieder notwendig.

3. Besteht die Generalversammlung aus Delegierten, ist diese beschlussfähig, wenn
wenigstens die Hälfte der Delegierten anwesend ist.

4. Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Generalversammlung kann über die in der
Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer Stunde ohne
Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen
werden. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen worden sein.

§ 22
Beschlussfassung und Abstimmung


1. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit absoluter Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

2. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Verschmelzung, die Veräußerung oder Verpachtung des Geschäftsbetriebes und über die Auflösung der Genossenschaft können jedoch nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.

3. Stimmenthaltungen werden den ungültigen Stimmen zugezählt.

4. Die Abstimmung erfolgt durch Aufstehen oder Handaufheben; mit Stimmzettel ist abzustimmen, wenn dies die Generalversammlung beschließt oder es der Vorsitzende für zweckmäßig erachtet.

5. Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses erfolgt durch mindestens zwei
Stimmenzähler, die zu Beginn der Generalversammlung von dieser gewählt
werden.

6. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, von dem durch diesen bestellten Protokollführer und einem in der Generalversammlung gewählten Protokollmitunterfertiger eigenhändig zu unterzeichnen.

§ 23
Befugnisse der Generalversammlung


1. Die Rechte, die den Mitgliedern in Angelegenheiten der Genossenschaft zustehen, werden von der Gesamtheit der Mitglieder in der Generalversammlung ausgeübt.

2. Der Generalversammlung obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Wahl des Vorstandes und des Aufsichtsrates bzw. deren Abberufung.

b) Beschlussfassung über die Genehmigung des Jahresabschlusses, über die
Verwendung des Gewinnes oder die Deckung des Verlustes sowie über die
Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates.

c) Änderung der Satzung.

d) Verschmelzung, Veräußerung oder Verpachtung des Geschäftsbetriebes und
Auflösung der Genossenschaft.

e) Beschlussfassung über die Abhaltung der Generalversammlung als Delegiertenversammlung.

§ 24
Wahlen


1. Die Abstimmung über die Wahlvorschläge, die in der Generalversammlung
einzubringen sind, erfolgt in der Reihenfolge der Antragsteller.

2. Bei Abstimmung durch Stimmzettel kann über mehrere verschiedene Anträge
zugleich abgestimmt werden. Erreicht bei der Abstimmung keiner der Wahlanträge
die absolute Mehrheit, so kommt es zu einer Stichwahl über jene beiden Wahlvorschläge, welche die meisten Stimmen erhielten. Als gewählt gilt, wer bei der Stichwahl die meisten Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
durch den Vorsitzenden gezogene Los.

3. Die Wahlen sind in getrennten Wahlgängen vorzunehmen, und zwar:

a) für den Vorstand;
die Generalversammlung kann beschließen, über die einzelnen Vorstandsmitglieder
getrennt abzustimmen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter.

b) für den Aufsichtsrat;
die Generalversammlung kann beschließen, über die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder getrennt abzustimmen. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die konstituierende Sitzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates soll jeweils unmittelbar nach der Wahl in der Generalversammlung abgehalten werden. In der Einladung zur Generalversammlung ist darauf hinzuweisen. Erfolgt die Einberufung nicht in dieser Weise, so ist das an Jahren älteste Mitglied des Vorstandes bzw. des Aufsichtsrates verpflichtet, die konstituierende Sitzung einzuberufen. Die konstituierende Sitzung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglieder anwesend sind. Die Wahl erfolgt mit absoluter Stimmenmehrheit.

4. Die Wahl ist mit der Annahmeerklärung durch den Gewählten rechtswirksam.

§ 25
Sprengelversammlung


1. Die gebietsweise Abgrenzung der Sprengel wird vom Vorstand und vom
Aufsichtsrat gemeinsam festgelegt und gemäß § 27 der Satzung bekannt gemacht.

2. Die Sprengelversammlungen bestehen aus den Mitgliedern, die in dem betreffenden Sprengel ihren Wohnsitz haben. Im Zweifelsfall werden die Mitglieder durch Vorstandsbeschluss einem Sprengel zugeordnet. Jedes Mitglied kann nur in einem Sprengel stimmberechtigt sein.

3. Der Obmann beruft jährlich Sprengelversammlungen ein und bestimmt den Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter. Für die Einberufung der Sprengelversammlung gelten dieselben Grundsätze wie für die Generalversammlung.

4. Die Sprengelversammlung wird durch Bekanntmachung einberufen und ist
beschlussfähig, wenn wenigstens ein Zehntel der Mitglieder des betreffenden
Sprengels anwesend ist.

5. Für je 50 Mitglieder ist ein Delegierter zu wählen. Für die verbleibenden restlichen Mitglieder eines Sprengels ist gleichfalls, und zwar unabhängig von der Anzahl der restlichen Mitglieder eines Sprengels, je ein Delegierter zu wählen. Die Wahl von Ersatzmännern ist zulässig. Die Wahl der Delegierten erfolgt mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

IV. RECHNUNGSWESEN UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN

§ 26
Erstellung, Überprüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses


1. Der Jahresabschluss ist alljährlich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu erstellen.

2. Als Wirtschaftsjahr der Genossenschaft gilt der Zeitraum vom 1. Jänner bis
31. Dezember.

3. Der Jahresabschluss ist nach Fertigstellung vom Vorstand unverzüglich dem
Aufsichtsrat vorzulegen, der ihn anhand der Geschäftsbücher und der sonstigen
Unterlagen einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen hat. Über das Ergebnis
dieser Überprüfung hat der Aufsichtsrat der Generalversammlung zu berichten.

4. Der Jahresabschluss ist durch mindestens fünf Tage vor der Generalversammlung zur Einsicht für die Mitglieder im Geschäftslokal aufzulegen. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 27
Bekanntmachungen


1. Bekanntmachungen erfolgen durch Anschlag im Geschäftslokal der Genossenschaft, sofern nicht durch Gesetz oder Satzung andere Bestimmungen gelten.

2. In den Bekanntmachungen sind der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme anzumerken. Mit dem Tag des Aushangs beginnt der Fristenlauf.

§ 28
Liquidation


1. Die Liquidation wird nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes
vollzogen.

2. Nach deren Beendigung werden die Bücher und Schriften einem ehemaligen
Mitglied oder einer Person des Vertrauens in Verwahrung gegeben.

§ 29
Schlussbestimmungen


Die Satzung und jede Änderung sind zur Eintragung in das Firmenbuch dem zuständigen Gericht anzumelden. Werden Änderungen dieser Satzung, sofern sie formeller Natur sind, vom Registergericht verlangt, sind zwei Vorstandsmitglieder, wovon mindestens eines der Obmann oder Obmannstellvertreter sein muss, ermächtigt, diesem Verlangen zu entsprechen oder dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Lannach, am 28.11.2008

Steirersaat eGen
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Josef Hainzl DI Leonhard Ladenhauf-Lieschnegg

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